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   BVerwG, 17.10.1994 - 1 D 20.92   

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https://dejure.org/1994,14535
BVerwG, 17.10.1994 - 1 D 20.92 (https://dejure.org/1994,14535)
BVerwG, Entscheidung vom 17.10.1994 - 1 D 20.92 (https://dejure.org/1994,14535)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Oktober 1994 - 1 D 20.92 (https://dejure.org/1994,14535)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verweigerung einer Alkoholentziehungskur durch einen Ruhestandsbeamten - Aberkennung des Ruhegehalts wegen herbeigeführter vorzeitiger Zurruhesetzung - Unwirksamkeit des förmlichen Disziplinarverfahrens bei Verhandlungsunfähigkeit und Prozessunfähigkeit des Beamten zur ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Disziplinarverfahren, Verhandlungsunfähigkeit, Prozessunfähigkeit, Fehlende Betreuerbestellung, Einstellung des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.10.1991 - 1 D 60.89

    Notwendigkeit einer Pflegerbestellung für den verhandlungsunfähigen Beamten für

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1994 - 1 D 20.92
    Deshalb befindet sich das Verfahren gegenwärtig im Stadium vor der Hauptverhandlung (vgl. Beschluß vom 25. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 60.89 - ).

    Denn der Ruhestandsbeamte ist trotz seiner Prozeßunfähigkeit für die Einlegung des Rechtsmittels als prozeßfähig zu behandeln, weil er im Rechtsmittelverfahren nicht nur die Aufhebung der erstinstanzlich ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme erreichen, sondern seine volle Dienstfähigkeit und damit auch seine Prozeßfähigkeit festgestellt wissen will (vgl. Beschluß vom 25. Oktober 1991, a.a.O.).

  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 154/61

    Geständnis auf Grund verbotener Vernehmungsmittel - Unverwertbarkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1994 - 1 D 20.92
    Wird über Prozeßvoraussetzungen, wie hier über die Prozeßfähigkeit des Ruhestandsbeamten, außerhalb der Hauptverhandlung Beweis erhoben, gilt grundsätzlich das freie Beweisverfahren (vgl. BGHSt 16, 164 ); § 75 Abs. 2 Satz 1 BDO findet keine Anwendung.
  • BVerwG, 25.01.2001 - 1 D 31.99

    Verhandlungsunfähigkeit des Beamten bei Einleitung des förmlichen

    Die Einleitung ist unwirksam, wenn der Betroffene bei Zustellung der Einleitungsverfügung verhandlungs- und damit prozessunfähig war und keinen Betreuer i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 1 BDO hatte (Beschluss vom 17. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 20.92 -).

    Deshalb ist eine Einstellung des Verfahrens entgegen der Auffassung der Einleitungsbehörde auch noch in zweiter Instanz möglich und geboten (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 76 Rn. 5 m.w.N.; stRspr des Senats, vgl. Beschluss vom 17. Oktober 1994, a.a.O., m.w.N.).

    Deshalb befindet sich das Verfahren gegenwärtig (wieder) im Stadium v o r der Hauptverhandlung (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 1994, a.a.O.).

    Wird über die Verhandlungsfähigkeit des Beamten außerhalb der Hauptverhandlung Beweis erhoben, gilt grundsätzlich das freie Beweisverfahren; § 75 Abs. 2 Satz 1 BDO findet keine Anwendung (Beschluss vom 17. Oktober 1994, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.06.1995 - 1 D 11.92

    Aberkennung von Ruhegehalt wegen grob fahrlässigen Rückfalls in eine

    Dieser Mangel kann durch die nachträgliche Bestellung eines Betreuers nicht geheilt werden (Beschluß vom 17. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 20.92 - Beschluß vom 25. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 60.89 - m.w.N. ).

    Stellt sich der Mangel der Betreuerbestellung erst im Berufungsverfahren heraus, ist auch noch in zweiter Instanz die Einstellung des Verfahrens geboten (Beschlüsse vom 25. Oktober 1991 und vom 17. Oktober 1994, a.a.O.).

    Denn dieser ist trotz seiner Prozeßunfähigkeit für die Einlegung des Rechtsmittels als prozeßfähig zu behandeln (vgl. Beschlüsse vom 25. Oktober 1991 und vom 17. Oktober 1994, a.a.O.).

  • BVerwG, 08.08.2002 - 1 D 12.01

    Schuldhafter Rückfall in die Alkoholabhängigkeit und dadurch herbeigeführter

    Wird über Prozessvoraussetzungen, wie hier über die Verhandlungs- und Prozessfähigkeit des Ruhestandsbeamten, außerhalb der Hauptverhandlung Beweis erhoben, gilt grundsätzlich das Freibeweisverfahren (vgl. BGHSt 16, 164 [BGH 28.06.1961 - 2 StR 154/61]); § 75 Abs. 2 Satz 1 BDO findet keine Anwendung (stRspr, z.B. Beschluss vom 25. Januar 2001, a.a.O.; Beschluss vom 20. Juni 1995, a.a.O.; Beschluss vom 17. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 20.92 -).
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